Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium können steuerlich
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Der BFH hat sich jetzt gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gewandt, dass die Aufwendungen für ein Studium oder eine Ausbildung nur dann zum Werbungskostenabzug berechtigen, wenn Sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses des Steuerpflichtigen entstehen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten eines Erststudiums und einer Erstausbildung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium auch dann nicht entgegensteht,Auf business-netz.com weiterlesen
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