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Sitzen 19 % und Stehen 7 % Umsatzsteuer – BFH setzt Vorgaben des EuGH bei

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Sitzen 19 % und Stehen 7 % Umsatzsteuer – BFH setzt Vorgaben des EuGH bei
 
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    Der BFH hat jetzt die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Abgrenzung zwischen ermäßigter und voller Umsatzsteuer bei der Speisenabgabe durch einen Imbiss umgesetzt. Im Grunde geht es darum, ob der Unternehmer das Essen im Sitzen oder im Stehen ermöglicht.

    Mit zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu der bisher häufig streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen (Steuersatz 7%) und Restaurationsleistungen (Steuersatz 19%) bei einem Imbiss Stellung bezogen. Die Entscheidungen ...

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    2 Kommentare

    Kommentare zu Sitzen 19 % und Stehen 7 % Umsatzsteuer – BFH setzt Vorgaben des EuGH bei

     

    im-lesartim-lesartam 25.08.11


    siehe auch: Der Steuerwahnsinn geht weiter Sitzen 19 % und Stehen 7 % Umsatzsteuer – BFH setzt Vorgaben des EuGH bei Gastauszug Business-NetzTe am 25. 08. 2011 wie auch www.webnews.de Berlin, 25. 08. 2011 www.internet-magazin-les-art.eu Rubrik: Steuern + Finanzen Redaktionsanmerkungen "les Art": Nun mag es ja durch lange Streitereien endlich eine EuGH-Vorgabe geben, aber es ist zu hinterfragen, wie es zu solch einem Verfahren kam, welch Geistes Kinder stecken dahinter und wieso streitet man sich überhaupt. (....)

    im-lesartim-lesartam 25.08.11


    Hier zeigt sivch die ganze Wirrnis von Finanzbeamtenköpfen. Es ist eigentlich völlig unerheblich, ob ein Imbiss als Imbiss untrügerisch kenntlich, nun ein paar Stehtische und Hocker vorgestellt hat oder nicht, Imbiss bleiben Imbiss. Insoweit ist hier eine Unterscheidung nach Sitzmöglichkeiten, auch wenn es mal lange Bänke und lange rohe Holztische z.B. wie im Süden so häufig üblich, genutzt werden, unerheblich. Denn der Unterschied zeigt sich in der Art der Küche und der Speisen. Kein Imbiss hat die Möglichkeiten einer Restaurantküche und deren Kreationsmöglichkeiten. Ist auch nicht Sinn eines Imbisses! Daraus nun ein Restaurant zu machen, ist doch sehr fragwürdig und nicht der Sache dienlich. Man sollte derartige Beamte mit dem Knüppel vom Hof jagen! Siehe auch das Wahnsinnsbeispiel in Hotels, wo Finanzbeamte sich erdreisten, die Obstteller etc. nun mit unterschiedlichen MwSt-Sätzen zu belegen um auch den letzten Steuergroschen herauszupressen, obwohl ein Obstteller im Hotelzimmer reines Marketing darstellt! Derartige Finanzbeamte sollte man ob ihrer Boshaftigkeit, Sinnentstellungen und Widersinnigkeit wie Tyrannenhaftigkeit , öffentlich Vierteilen und als Volksschädlinge kennzeichnen! Was nach dem GG Artikel 20 Abs. 4 und der Tyrannenerklärung wissenschafltich belegter Juristenanalyse legal möglich ist!


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    DrGross_MEGDrGross_MEGam11.08.24

    Dr. Jürgen Groß - NEWS: USt bei der Abg. von Speisen von Imbiss: Essenslieferung o. Restaurationsleistung? LINK via @addthis