Übernahme der Bestattungskosten durch Träger der Sozialhilfe
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Laut Gesetz muss der Träger der Sozialhilfe die erforderlichen Bestattungskosten übernehmen, wenn dies dem Verpflichteten nicht zugemutete werden kann. Das BSG hat jetzt die Vorgehensweise eines Trägers für rechtswidrig erklärt, der die Kosten einer Beerdigung pauschal gekürzt hatte.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat gestern entschieden, dass erforderliche Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe nicht nach Maßgabe pauschal ermittelter Vergütungssätze zu übernehmen sind, sondern dass die Angemessenheit der einzelnen geltend gemachten Kosten sowie des Gesamtpakets zu ..Auf business-netz.com weiterlesen
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