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Fahrverbot bei beharrlichem Pflichtverstoß-Kanzlei für Verkehrsrecht

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Fahrverbot bei beharrlichem Pflichtverstoß-Kanzlei für Verkehrsrecht
 
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    Eingestellt vonam 01.09.11in Presse via kanzlei-blog.de

    Liegt ein beharrlicher Pflichtenverstoß gem. § 4 Abs. 2 BkatV vor, muss mit einem Fahrverbot gerechnet werden.

    Auch bei wiederholten Verkehrsverstößen, die für sich genommen kein Fahrverbot rechtfertigen, kann ein Fahrverbot angeordnet werden. Allerdings sind hierbei enge Voraussetzungen gegeben, unter denen ein Fahrverbot angeordnet werden kann. Die Addition zweier Fahrverbote ist nicht möglich.

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