Fahrverbot bei beharrlichem Pflichtverstoß-Kanzlei für Verkehrsrecht
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Liegt ein beharrlicher Pflichtenverstoß gem. § 4 Abs. 2 BkatV vor, muss mit einem Fahrverbot gerechnet werden.
Auch bei wiederholten Verkehrsverstößen, die für sich genommen kein Fahrverbot rechtfertigen, kann ein Fahrverbot angeordnet werden. Allerdings sind hierbei enge Voraussetzungen gegeben, unter denen ein Fahrverbot angeordnet werden kann. Die Addition zweier Fahrverbote ist nicht möglich.Auf kanzlei-blog.de weiterlesen
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