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Nachträge auf handschriftlichem Testament sind ohne Unterschrift unwirksam

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Nachträge auf handschriftlichem Testament sind ohne Unterschrift unwirksam
 
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    Ein handschriftliches Testament ist nur dann rechtlich zulässig, wenn es keine Formfehler enthält. Dazu ist es notwendig, dass es eigenhändig verfasst wird und die Unterschrift des Erblassers trägt.

    Schreibt ein Erblasser in seinem Testament unterhalb seiner Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, so ist diese nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Celle unwirksam, wenn sie lediglich mit "D.O." unterzeichnet ist und es sich dabei nicht um die Initialen ...

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