Badekur kann nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden
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Ein häufiger Streitpunkt zwischen Finanzverwaltung und Steuerzahler stellt die Frage der Absetzbarkeit von Badekuren dar. Das Münsteraner FG hat jetzt bestätigt, dass Kuraufwendungen nur dann berücksichtigt werden können, wenn es sich um Krankheitskosten handelt.
Das Finanzgericht (FG) Münster hat jetzt bestätigt, dass Aufwendungen für eine Badekur nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, da es sich nicht um Krankheitskosten handelt. Im Ausgangsfall hatte der Kläger Kuraufwendungen seiner Frau im Rahmen der gemeinsamen ...Auf business-netz.com weiterlesen
1 KommentarKommentare zu Badekur kann nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden
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Das stimmt so nicht ganz. Dem Gfm. von Hindenburg bekam nach eigenen Worten der Krieg wie eine Badekur. Und danach wurde er Reichspräsident. Also eine außergewöhnliche Belastung.