Stromanbieter darf nicht mit irreführendem Festpreis-Angebot werben
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Das Hammer OLG hat jetzt festgestellt, dass ein mit dem Begriff Festpreis werbenden Stromerzeuger zwar bestimmte Ausnahmen von dieser Preisgarantie durch einen Sternchenhinweis kennzeichnen darf, diese Ausnahmen dem Verbraucher gegenüber aber entsprechend erklärt werden müssen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat aktuell die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund bezüglich der Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung mit dem Begriff Festpreis für einen bestimmten Stromtarif im Ergebnis bestätigt. Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen ...Auf business-netz.com weiterlesen
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