Missbräuchliche Abhebung am Geldautomat – Karteninhaber haftet nur bis zum
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mittels einer gestern verkündeten Entscheidung die Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt.
Der BGH hat gestern seine Grundsätze zur Haftung des Karteninhabers bei Missbrauch einer Geld- oder Kreditkarte präzisiert. Im Ausgangsfall wurde dem Beklagten von der klagenden Bank eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, die zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. In den ...Auf business-netz.com weiterlesen
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