Kindergeld: Studiengebühren sind ausbildungsbedingter Mehrbedarf
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Bezieher von Kindergeld können laut BFH künftig Semestergebühren (Studiengebühren) von den anrechnungsrelevanten Einkünften des Kindes abziehen. Im Gegensatz zur Auffassung der Familienkasse handele es sich hier nicht um sogenannte Mischkosten, sondern um ausbildungsbedingten Mehrbedarf.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die zur Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichtenden Semestergebühren (Studiengebühren) keine Mischkosten darstellen, sondern grundsätzlich insgesamt als abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf zu qualifizieren sind, ...Auf business-netz.com weiterlesen
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