Betriebsratswahl ist wegen unklarer Zeitangaben für die Stimmabgabe
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Das schleswig-holsteinische LAG hat jetzt entschieden, dass bei einer Betriebsratswahl der Wahlvorstand die Zeit der Stimmabgabe konkret festlegen und bekanntgeben muss. Wird die im Wahlausschreiben angegebene Wahlzeit dann nicht eingehalten, berechtigt dies zur wirksamen Anfechtung.
Der Wahlvorstand muss die Zeit der möglichen Stimmabgabe für eine Betriebsratswahl konkret festlegen und bekanntgeben. Wird die Wahlzeit nicht eingehalten, kann laut einer gestern veröffentlichten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein die Wahl wirksam ...Auf business-netz.com weiterlesen
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