Bestechungszahlungen für Promotionsannahme sind keine absetzbaren
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Bestechungszahlungen eines Promotionsvermittlers an einen Professor für die Annahme und Betreuung eines Doktoranden dürfen nach Ansicht des Kölner Finanzgerichts nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Richter bestätigten in einem die Einschätzung des Finananzamts.
Das Finanzgericht (FG) Köln hat jetzt entschieden, dass ein Promotionsvermittler die Zahlungen an einen Professor für die Annahme und Betreuung einer Promotion nicht als Betriebsausgaben abziehen kann. Im Ausgangsfall hatte eine GmbH gegen erhebliche Entgelte Kontakte zwischen ...Auf business-netz.com weiterlesen
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