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Filesharing Abmahnung eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung

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    In einem jetzt veröffentlichten bemerkenswerten Beschluss vom 14.11.2011 (Aktenzeichen I–20 W 132/11) stellt das Oberlandesgericht Düsseldorf fest, dass eine von der Hamburger Kanzlei Rasch verschickte Abmahnung zu pauschal verfasst und daher unwirksam ist.

    Sie ist als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung anzusehen, für die keinerlei Abmahngebühren verlangt werden könne. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke kommentiert dem Beschluss:

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