Verdachtskündigung - Betriebsrat muss über Interessenabwägung erfahren
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Das schleswig-holsteinische LAG hat jetzt die Verdachtskündigung einer Reinigungshilfe - ebenso wie das Arbeitsgericht - bestätigt. Während die erste Instanz die Kündigung als solche als unverhältnismäßig verwarf, erklärte das LAG sie aus formellen Gründen für unwirksam.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat jetzt entschieden, dass der Arbeitgeber vor einer Kündigung wegen Diebstahls oder des Verdachts eines Diebstahls dem Betriebsrat nicht nur die von ihm festgestellten Fakten, sondern auch den Verlauf des Arbeitsverhältnisses und seine ...Auf business-netz.com weiterlesen
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