Admin-C haftet nicht für unerlaubt übermittelte E-Mail-Werbung
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Wie die Anwaltskanzlei Volke2.0 meldet, entschied das Kammergericht Berlin, dass der Admin-C einer Internetdomain bei unerwünschter Übermittlung von Werbung per E-Mail nicht grundsätzlich zum Täter, Teilnehmer oder Störer wird.
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