Artikel Zahlreiche Änderungen bei Hartz IV ab 1.1.2009
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Die neue Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-V) ab
01.01.2009 wurde am 18.12.2008 vom Bundesminister für Arbeit und
Soziales beschlossen und im Bundesgesetzblatt Nr. 62 vom 23 Dezmber
verkündet.
Hier die darin enthaltenen wichtigsten Änderungen:
1.
Die Kindergelderhöhung zum 01.01.2009 wird für vor dem 01.01.2009
begonnene Bewilligungszeiträume bis einschl. Mai 2009 nicht auf das ALG
II angerechnet.
2. Die Anrechnung der Verpflegung bei
stationärem Aufenthalt wird ersatzlos gestrichen, außerhalb von
Arbeitsverhältnissen gewährte Verpflegung wird somit nicht mehr
angerechnet. Diese Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.
3.
Die Begrenzung auf volljährige Kinder in § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-V wird
gestrichen, d.h. dass Kindergeld für Kinder, dass nachweislich an nicht
im Haushalt lebende Kinder weitergeleitet wird, nun unabhängig vom
Alter des Kindes dem kindergeldberechtigten Elternteil nicht mehr als
Einkommen angerechnet wird.
4. Geldgeschenke an Minderjährige
anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer
religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe werden bis zu einer
Höhe von 3.100 Euro nicht angerechnet.
5. Taschengeld nach § 2
Abs. 1 Nr. 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, dass ein Teilnehmer
an einem Jugendfreiwilligendienst erhält, wird bis zu einem Betrag von
60 Euro nicht angerechnet. Ob dieser Betrag monatlich gilt, oder in
welchem zeitlichen Bezug er überhaupt gilt, ist weiterhin unklar.
6.
Selbstständige können die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben
für für ein überwiegend (zu mindestens 50 Prozent) betrieblich
genutztes KFZ
als betriebliche Ausgabe absetzen. Bei privater Nutzung werden diese
Kosten um 0,10 Euro/km gemindert. Für überwiegend privat genutzte KFZ
bleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach 0,10 Euro/km für jede
betriebliche Fahrt als Betriebskosten geltend gemacht werden kann -
oder die tatsächlichen Ausgaben für Kraftstoff.
zu 1.
alle
ALG II Bezieher, bei denen die (Weiter)Bewilligung des ALG II am
01.01.2009 beginnt, sehen bei dieser Ausnahmeregelung "in die Röhre".
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat dazu am 20.12.2008 die HEGA 11/08
(Handlungsempfehlung und Geschäfts- anweisung) verabschiedet, welche
genau dieses Verfahren beschreibt. Es gibt keinen sachlich
nachvollziehbaren Grund, warum gerade diese Personen von der
Ausnahmeregelung ausgeschlossen werden sollten. Betroffen sollten hier
am 01.01.2009 Widerspruch bzw. Überprüfungsantrag gegen ihre Bescheide
nicht scheuen, da diese Einschränkung gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz der Verfassung verstößt.
zu 2.
Alle
Bescheide, mit denen im Jahr 2008 Verpflegung, die nicht innerhalb von
Arbeitsverhältnissen gewährt wurde, auf das ALG II angerechnet wurde,
sind damit automatisch rechtswidrig und müssen korrigiert werden.
Trotzdem sollten Betroffene zur Sicherheit mit Widerspruch, oder falls
die Frist dafür abgelaufen ist, Überprüfungsantrag gegen derartige
Bescheide vorgehen. Da diese Änderung bereits am 18 Dezember 2008
rückwirkend zum ersten Januar 2008 in Kraft getreten ist, kann dies
sofort geschehen.
Quellen: ARGE; finanzfrage.net; DPA; Arbeitsloseninitiative
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