Krankenwagen prallt mit Fahrzeug zusammen
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5 KommentareKommentare zu Krankenwagen prallt mit Fahrzeug zusammen
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Ich begegne auf Fahrten durch St. Wendel, wo es halt auch ein Krankenhaus gibt, desöfteren Rettungsfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn.
Interessieren würde mich in diesem Fall, ob der PKW-Fahrer seine Musikanlage in Betrieb hatte, und wenn ja, welcher Lärmpegel im Inneren des Fahrzeugs herrschte....!
Sehr geehrter Herr Scheidt,Ich habe bei der BW einen RTW gefahren.Wir mussten da einen Zusatzführerschein machen,ich kenne die Vorschriften. Wir hatten auf Grund des Transatlantikpaktes sogar noch mehr Rechte als die Zivilen RTW.
Eine 20 jährige gehört nicht hinter das Lenkrad wenn es um fahrten mit Sonderrechten geht.
Grenzen der Sonderrechte
Als Generalklausel der Grenze kann der Absatz 8 gewertet werden, der die Anwendung von Sonderrechten nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlaubt. Die Sonderrechte werden so insgesamt durch Fahrphysik (und daraus resultierender Rechtsprechung) begrenzt. Auch werden die Sonderrechte durch den § 1 und § 3 StVO begrenzt, die trotz der Befreiung durch § 35 Abs. 1 StVO weiterhin Gültigkeit haben. Ferner werden die Sonderrechte, die nur von den Regeln der StVO befreien, auch durch andere Vorschriften (z. B. StVG, StVZO und StGB) begrenzt. Ein schrankenloses Fahren ist so nicht möglich. Grundsätzlich wird durch Fachpersonal empfohlen, Geschwindigkeitsüberschreitungen auf 20 % zu begrenzen.
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
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II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen
§38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen"
Ein Herzinfarktpatient bedarf sicherlich lebensrettender Maßnahmen, wie einen schnellen ungehinderten Transport zur Klinik. Zudem sind die Strassen in diesem Bereich übersichtlich und einsehbar.
Mein Kommentar bezieht sich auf den Unfall mit dem Herzinfarktpatienten
Der 43 jährige fuhr bei grün los.Ergo hatte der Rettungswagen rot und hätte stehen bleiben müssen. Ausser der Verfasserin des Artikels, weiss jeder das Blaulicht und Martinshorn nicht automatisch Vorfahrt bedeutet. Einsatzfahrzeuge unterliegen auch in Notfalleinsätzen der STVO.Das wird aber sicher das Gericht klären. Bedenklich finde ich,das man eine 20 jährige dem Stress und der Verantwortung einer Blaulichtfahrt aussetzt.