Ausgehen in München: Das Gesetz tanzt mit
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9 KommentareKommentare zu Ausgehen in München: Das Gesetz tanzt mit
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alles wird gut meine freunde:D
Ausführungsverordnung Ausführungshinweise.
Wie gesagt, um eine Verordnung mit bindender Wirkung zu erlassen bedürfte es im Gesetz einer entsprechenden Ermächtigung!
Findet sich in einigen Kommentaren zum JuSchG bzw. in den Ausführungen des Ministeriums zum JuSchG. Nachzulesen auf www.jugendschutz.bayern.de
Welche Verordnung regelt das?
Ich finde im JuSchG keine dahingehende Ermächtigung...
Laut Gesetz richtig, aber für Bayern wurde dieser § dahingehend konkretisiert, dass ein Erziehungs- u. kein Beziehungsverhältnis vorliegen darf (also doch nicht die Freunde).
AZ:
Kann jeder über 18 Jahren ein Erziehungsberechtigter sein? Nein! Es darf nicht der Freund oder die Freundin sein. Es können Geschwister, Nachbarn oder Verwandte sein.
Leider nein - das Jugendschutzgesetz unterscheidet nicht zwischen Verwandten, Nachbarn oder sonstigen Erwachsenen:
§ 1 Abs. 1 Nr. 4
ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt [...]
Gut, dass wir in Deutschland Gesetze haben, die, bei Kontrolle und Beachtung, so manchen "Vollpfosten-Teeni" vor irreversiblen Alkoholschäden bewaren könnten.
Suizidkandidaten müssen da schon mit ihrer Schulklasse und ihrem Lehrer nach Antalya (Türkei) fliegen, um dort mit 7,7 Promille versterben zu können.
Diskotheken sind öffentliche Tanzveranstaltungen i. S. d. JuSchG.
Wenn schon die Aufklärung, dann wäre interessant, ob Lokale wie Maxsuite oder Milchbar Gaststätten, Nachtclubs oder vergleichbarer Vergnügungsbetrieb sind oder gar als Tanzveranstaltungen gelten, denn
§4 Abs. 3 JuSchG:
Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
§5 Abs. 1:
Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.