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Artikel BUNDESVERFASSUNGSGERICH - E-Mail-Beschlagnahme ist keine Überwachung

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BUNDESVERFASSUNGSGERICH - E-Mail-Beschlagnahme ist keine Überwachung

Die
Polizei darf E-Mails auch dann sicherstellen, wenn sie auf dem
Mailserver eines Internet-Anbieters gespeichert sind. Nach einem
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts können die Ermittler sich dabei
auf die normalen Regeln zur Durchsuchung und Beschlagnahme stützen.


Bei
einer polizeilichen Durchsuchung dürfen Computer und damit auch die
darauf abgelegten E-Mails beschlagnahmt werden. Was aber ist mit
E-Mails, die nur beim Provider gespeichert sind? Unterliegt deren Abruf
durch die Polizei nicht zumindest dem Fernmeldegeheimnis, und damit
strengeren Voraussetzungen als die normale Wohnungsdurchsuchung?


Netzwerkkabel: Die Polizei darf E-Mails auch auf Servern beschlagnahmen


Nein,
sagt nun der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts unter Vorsitz
des Vizepräsidenten Andreas Voßkuhle in einer heute veröffentlichten
Entscheidung (Aktenzeichen 2 BvR 902/06). Nur unter besonderen
Umständen könnte der Schutz des Fernmeldegeheimnisses einen solchen
Eingriff unverhältnismäßig machen.


Für
eine Server-Durchsuchung gelten somit weniger strikte Regeln. Die
strengeren Voraussetzungen einer Telefonüberwachung müssen dazu nicht
erfüllt sein - die Überwachung darf nur beim Verdacht auf bestimmte
gewichtige Straftaten wie schweren sexuellen Missbrauch von Kindern,
Geldwäsche, Erpressung oder Mord angeordnet werden.


Zwar
unterliegen gespeicherte Mails grundsätzlich dem verfassungsrechtlichen
Schutz des Fernmeldegeheimnisses, so dass bei einer Beschlagnahme etwas
strenger geprüft werden muss, ob der Eingriff in die Rechte des
Betroffenen noch verhältnismäßig ist. Im konkreten Fall haben sich die
Verfassungsrichter gegenüber den Ermittlern aber überaus großzügig
erwiesen.


In
dem Fall, den das Verfassungsgericht jetzt auf Beschwerde eines
Finanzdienstleisters und Unternehmensberaters aus dem Raum Braunschweig
entscheiden musste, hatte die Polizei auf rund 2500 Mails zugegriffen,
die bei seinem Internet-Provider gespeichert waren.


Ermittelt
wegen Betrugs und Untreue wurde dabei aber gar nicht gegen den Berater
selbst, sondern gegen zwei seiner Geschäftspartner. Sie sollen, so der
Vorwurf, im Rahmen eines Joint-Ventures gegenüber den beteiligten
anderen Firmen wahrheitswidrige Angaben über die geplante Errichtung
einer Fabrik in Indien gemacht haben; von den Zahlungen, die sie sich
so erschlichen, sollen über verschiedene Firmenkonten schließlich mehr
als 100.000 Euro auf einem Privatkonto eines der Beschuldigten gelandet
sein.


Weil aber auch
der Nicht-Beschuldigte Zugriff auf diese Firmenkonten hatte, ordnete
das Amtsgericht Braunschweig im Zuge der Ermittlungen auch eine
Durchsuchung seiner Wohnung an, um dort Unterlagen und Daten zu den
Firmenkonten zu finden. Als die Polizei auch seinen Computer
beschlagnahmen wollte, um an seinen E-Mail-Verkehr zu kommen, wies er
sie darauf hin, dass diese gar nicht auf seinem lokalen Rechner,
sondern - über das sogenannte Internet-Message-Access-Protokoll - nur
in einem zugangsgesicherten Bereich auf dem Mailserver seines Providers
abgespeichert sind.


Daraufhin
erwirkten die Strafverfolger noch aus der Privatwohnung des
Unternehmensberaters heraus einen Beschluss auf Beschlagnahme der Daten
bei dem Provider; noch am selben Tag wurden dort dessen sämtliche Mails
aus den zurückliegenden beiden Jahren auf einen Datenträger kopiert und
den Ermittlungsbehörden übergeben.


Vergeblich
machte der Mann vor Gericht geltend, die bloße Annahme, er könne
verfahrensrelevante Mitteilungen empfangen oder versandt haben,
rechtfertige nicht den Zugriff auf seinen gesamten E-Mail-Bestand. Es
handele sich größtenteils um geschäftliche Korrespondenz - der Zugriff
darauf könne verheerende Folgen haben, wenn andere Geschäftspartner -
oder auch nur potentielle Geschäftspartner - davon Kenntnis erlangten.
Außerdem hätten die Mails schon deshalb gar nicht beschlagnahmt werden
dürfen, weil die Vorschriften über die Telekommunikationsüberwachung
anzuwenden gewesen wären - was aber bedeute, dass bei Ermittlungen
wegen Betrug und Untreue alleine der Zugriff auf solche Daten nicht
zulässig sei.


Beschlagnahme der E-Mails verletzt nicht die Grundrechte


Auch
beim Bundesverfassungsgericht hatte er nun mit seiner Beschwerde keinen
Erfolg. Die Verfassungsrichter entschieden, dass der Zugriff auf die
auf dem Server des Providers abgespeicherten Mails zulässig war. Der
zugangsgesicherte Inhalt in einem E-Mail-Postfach, auf das der Nutzer
nur über eine Internet-Verbindung zugreifen kann, unterliege zwar
prinzipiell dem verfassungsrechtlich geschützten Fernmeldegeheimnis,
und zwar unabhängig davon, ob eine E-Mail auf dem Mailserver des
Providers zwischen- oder endgespeichert ist. Dennoch sei der
Beschwerdeführer durch die Sicherstellung der E-Mails auf dem Server
des Providers nicht in seinen Grundrechten verletzt. Denn die
Ermittlungsbehörden dürften auf diese Mails bereits nach den normalen
Beschlagnahmevorschriften zugreifen, und müssten sich nicht an die
strengeren Vorschriften zur Telekommunikationsüberwachung halten. Die
"wirksame Strafverfolgung" und das "öffentliche Interesse an einer
möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren" seien
"legitime Zwecke, die eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses
rechtfertigen können".


Auch
zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sei es "nicht geboten, den Zugriff
auf beim Provider gespeicherte E-Mails auf Ermittlungen zu begrenzen,
die Straftaten von erheblicher Bedeutung betreffen, und Anforderungen
an den Tatverdacht zu stellen, die über den Anfangsverdacht einer
Straftat hinausgehen".


Allerdings
sei dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses "bereits in der
Durchsuchungsanordnung" durch "Beschränkung des Beweismaterials auf den
erforderlichen Umfang" Rechnung zu tragen: Die Gewinnung
"überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser Daten" sei "nach
Möglichkeit" zu vermeiden, halten die Richter fest - relativieren dies
aber sogleich mit dem Hinweis , dass "eine sorgfältige Sichtung und
Trennung der E-Mails nach ihrer Verfahrensrelevanz am Zugriffsort nicht
immer möglich" sei.


"Kernbereich privater Lebensgestaltung" ausblenden


Nur
wenn "tatsächliche Anhaltspunkte" bestünden, dass der Zugriff "Inhalte
erfasst, die zum Kernbereich privater Lebensgestaltung zählen", habe
dieser "insoweit zu unterbleiben"; wurden dennoch
"Kommunikationsinhalte des höchstpersönlichen Bereichs" erhoben,
dürften diese nicht gespeichert und verwertet, sondern müssten
unverzüglich gelöscht werden. Darüber hinaus sei bei einer
Beschlagnahme beim Provider der Inhaber des Postfachs "im Regelfall
zuvor von den Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten, damit er
jedenfalls bei der Sichtung seines E-Mail-Bestands seine Rechte
wahrnehmen kann".


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Danach sei auch
der konkrete Eingriff im vorliegenden Fall noch verhältnismäßig
gewesen, so die Verfassungsrichter. Die "Annahme", dass "die Schwere
der den Beschuldigten vorgeworfenen Taten und die Schwierigkeiten der
Ermittlungen" einen Zugriff auf die E-Mails des selbst nicht
beschuldigten Geschäftspartners rechtfertigten, sei
"verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden". Da der Unternehmensberater
"Verfügungsberechtigter über die Konten" war, "von denen aus und auf
die die Gelder zum Teil überwiesen worden waren", und er "in Kontakt zu
den Tatverdächtigen" stand, durften die Ermittler und die Gerichte die
Verbindungen zwischen den Beschuldigten und ihm "für
aufklärungsbedürftig halten".


Ermittler dürfen erst mal alles kopieren


Auch
die "vollständige Kopie aller Mails" weist nach Ansicht des
Verfassungsgerichts nicht auf "eine Missachtung der
verfassungsrechtlich gegebenen Grenzen" hin, denn "die Vielzahl der
potentiell beweiserheblichen E-Mails erschwerte eine grobe Sichtung vor
der Kopie vom Mailserver des Providers"; selbst dass die Mails ab
Anfang 2004 kopiert wurden, die Ermittlungen sich aber erst auf einen
Zeitraum ab Oktober 2004 bezogen, störte die Verfassungsrichter nicht.


Nicht
einmal, dass es das Landgericht Braunschweig abgelehnt hatte, dass der
Unternehmensberater und sein Rechtsanwalt bei der Durchsicht der
kopierten Mails dabei sein durfte, wollten die Karlsruher Richter
beanstanden: "Allein aus dem Umstand, dass er Nichtverdächtiger ist,
folgt kein verfassungsunmittelbares Teilnahmerecht an der Durchsicht
der sichergestellten E-Mails."


AZ 2 BvR 902/06


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http://89.108.92.69/


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1 Kommentar

Kommentare zu BUNDESVERFASSUNGSGERICH - E-Mail-Beschlagnahme ist keine Überwachung

 

honigmannhonigmannam 17.07.09


Dachte nun ein Bürger, er habe noch Rechte, so sei er hiermit eines anderen belehrt. Obiger Spiegel-Artikel wurde eingestellt, um zu verhindern, daß auch er aus dem Internet verschwindet, so wie der‚ Artikel von Radio-Utopie, wo gleich die gesamte Internet-Seite gesperrt wurde.

Auch dabei geht es um Schäuble und die Fata-Morgana des Grundgesetzes. Ja ihr Bürgerlein, hattet doch alle in der Schule brav das Grundgesetz gelernt, die Lehrer hatten euch in heimtückischer Weise belogen und euch in der Sicherheit vermeintlicher Rechte gewiegt.

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