Der Käufer eines angeblich fahrbereiten Pkw darf erwarten, dass der Wagen verkehrstauglich ist. Das Fahrzeug müsse sich in einem Zustand befinden, der seine gefahrlose Nutzung im Straßenverkehr erlaubt.Das berichtet die Fachzeitschrift "NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht" unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Sei diesAuf nwzonline.de weiterlesen