Artikel Biete 1.- Euro für Private Daten
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Zum aktuellen Thema: Bezahlung für geklaute Daten.
Wenn man schon Staatsgelder ausgibt für illegale Aktivitäten, könnte ich auch mein Betrag dazu leisten.
Aus diesem Grunde biete ich 1.- Euro für die privaten Daten von Angela Merkel!
Das Bankgeheimnis
Nach schweizerischem Demokratieverständnis leben die Bürger nicht
für den Staat, sondern der Staat ist für die Bürger da. Diese sind
nicht in erster Linie Steuerzahler, sondern freie Menschen, die
insbesondere ein Recht auf Privatsphäre haben. In diesem Kontext steht
das Bankgeheimnis.
Das Bankgeheimnis schützt die finanzielle
Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger vor unberechtigten Einblicken
anderer Privatpersonen oder auch des Staates. Das Bankgeheimnis schützt
jedoch keine Kriminellen: Es besteht eine Reihe gesetzlicher Grenzen
des Bankgeheimnisses.
Rechtliche Grundlagen
Das Bankgeheimnis ist ein Recht der
Bürger und eine Pflicht der Banken. Die Banken sind verpflichtet,
Schweigen über die finanziellen Angelegenheiten ihrer Kunden zu
bewahren. Der Geheimnisherr ist der Bankkunde und nicht die Bank. Die
Bank allein kann das Bankgeheimnis nicht aufheben. Der Kunde kann die
Bank aber von ihrer Schweigepflicht entbinden und ihr gestatten oder
sie sogar dazu verpflichten, vom Bankgeheimnis erfasste Angaben zu
offenbaren. Ausserdem kann die Bank in den gesetzlich vorgesehenen
Fällen von der zuständigen Behörde zur Offenlegung von
Bankkundeninformationen gezwungen werden - insbesondere, wenn ein
hinreichender Verdacht auf ein Delikt besteht.
Das Bankgeheimnis
ergibt sich einerseits aus dem Zivilrecht, insbesondere aus der
vertraglichen Verpflichtung des Bankiers zur Geheimhaltung der
persönlichen Verhältnisse seines Kunden. Die Privatsphäre des Kunden
wird auch durch die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen
Zivilgesetzbuches über den Persönlichkeitsschutz (Art. 27 ff. ZGB)
sowie durch das Datenschutzrecht geschützt. Die Bankengesetzgebung
andererseits betrachtet die zivilrechtlich begründete Schweigepflicht
des Bankiers als seine berufliche Pflicht, deren Verletzung strafbar
ist (Art. 47 BankG).
Gesetzliche Schranken
Es besteht
eine Reihe gesetzlich definierter Grenzen des Bankgeheimnisses.
Verschiedene Bestimmungen des Zivilrechts, Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, Strafrechts, Verwaltungsstrafrechts sowie der
Rechtshilfe in Strafsachen sehen Ausnahmen vom Bankgeheimnis vor. So
kann das Bankgeheimnis auf Anordnung einer richterlichen Behörde oder
der Aufsichtsbehörde gegen den Willen des Kunden aufgehoben werden.
Der
Finanzplatz Schweiz verfügt über ein umfassendes Dispositiv zur Abwehr
von Geldern deliktischer Herkunft. Im internationalen Vergleich sind
die schweizerischen Regeln sehr streng. Sie verlangen insbesondere,
dass bei der Entgegennahme von Geldern der Vertragspartner
identifiziert und die Herkunft der Vermögenswerte abgeklärt wird. Den
Rahmen bildet das Geldwäschereigesetz, dessen Bestimmungen in diversen
Ausführungserlassen konkretisiert werden. Die Instrumente, die zur
Bekämpfung der Geldwäscherei eingesetzt werden, gelten auch im Kampf
gegen die Terrorismusfinanzierung.
Regelung des Informationsaustausches
In
den internationalen Beziehungen kennt die Schweiz zwei verschiedene
Wege, um Informationen im Steuerbereich auszutauschen. Der
Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden erfolgt im Rahmen der
sogenannten Amtshilfe, gestützt auf bilaterale
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Auf dem Weg der Rechtshilfe können
Informationen zwischen Justizbehörden ausgetauscht werden. Die
Rechtshilfe erfolgt auf der Grundlage des Bundesgesetzes über
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
Die Schweiz verfügt
international gesehen über ein sehr dichtes Netz von mehr als 70 DBA.
Diese sehen unter anderem den Austausch der Informationen vor, die zur
Anwendung des Abkommens notwendig sind. Bis zum Frühjahr 2009 kannten
die geltenden Abkommen keine sogenannte grosse Amtshilfe im Sinne von
Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen, weil die Schweiz dazu vor
Jahren einen Vorbehalt angebracht hatte. Im Zuge der Globalisierung der
Finanzmärkte und insbesondere vor dem Hintergrund der Finanzkrise hat
die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich jedoch weltweit an
Bedeutung gewonnen. Die Schweiz hat sich deshalb im März 2009 bereit
erklärt, Art. 26 des OECD-Musterabkommens zu übernehmen. Damit besteht
im Einzelfall und auf konkrete und begründete Anfrage hin die
Möglichkeit, Informationen mit anderen Ländern für steuerliche Zwecke
auszutauschen - und dies unabhängig vom Vorliegen eines Steuerdelikts.
Die Umsetzung dieses Beschlusses erfolgt im Rahmen der bilateralen
Doppelbesteuerungsabkommen. Zwischen April und September 2009 hat die
Schweiz bereits mit zwölf Staaten neue DBA ausgehandelt und auf die
sogenannte erweiterte Amtshilfe ausgedehnt.
Mit der Übernahme von
Art. 26 des OECD-Musterabkommens hat die Schweiz die Verpflichtungen
aus dem Bericht des Fiskalkomitees der OECD über den Zugang zu
Bankinformationen für steuerliche Zwecke umgesetzt. Diese sieht den
Austausch von Auskünften vor, die für die Durchsetzung des internen
Rechts der Vertragsstaaten in Betrugsfällen erforderlich sind. Zudem
hat sich die Schweiz in einem "Memorandum of Understanding" zum
bilateralen Zinsbesteuerungsabkommen dazu verpflichtet, im Rahmen von
Doppelbesteuerungsabkommen mit den EU-Mitgliedstaaten
Amtshilfebestimmungen zu vereinbaren. Sie sehen den Austausch von
Informationen im Falle von Steuerbetrug oder ähnlichen Delikten vor.
Entsprechende Verhandlungen konnten inzwischen mit mehreren EU-Staaten
zum Abschluss gebracht werden.
Die Position der Schweiz
Der
Wunsch nach einem angemessenen Schutz der Privatsphäre der Bürgerinnen
und Bürger ist in der Schweizer Bevölkerung tief verankert. Mit dem
Bankgeheimnis soll die Privatsphäre auch in Zukunft vor unberechtigten
Einblicken in ihre Vermögensverhältnisse geschützt werden. Der
Bundesrat hält deshalb am Bankgeheimnis fest.
Die Schweiz
beteiligt sich wie bisher an vorderster Front an der Bekämpfung
grenzüberschreitender Finanzkriminalität. So engagiert sie sich
intensiv bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der
Terrorismusfinanzierung. Sie hat sich auch seit Anbeginn aktiv an den
Arbeiten des wichtigsten internationalen Gremiums, der "Groupe d'action
financière" (GAFI), beteiligt. Die Empfehlungen der GAFI bilden den
internationalen Standard zur Bekämpfung von Geldwäscherei und
Terrorismusfinanzierung, und die schweizerische Gesetzgebung stimmt mit
diesen Standards weitgehend überein. Schliesslich hat die Schweiz in
den vergangenen zwanzig Jahren ein umfassendes gesetzliches Dispositiv
zur Prävention und zur strafrechtlichen Verfolgung der
Finanzkriminalität aufgebaut, das neben der Geldwäscherei- und
Terrorismusbekämpfung insbesondere auch die Bekämpfung der Korruption
umfasst. In einigen Bereichen, zum Beispiel bei der Sperrung und der
Rückerstattung von Potentatengeldern, leistet die Schweiz gar
Pionierarbeit.
Die Schweiz hat mit der Übernahme des
OECD-Standards gezeigt, dass sie bereit ist, die Zusammenarbeit mit
anderen Staaten im Steuerbereich auszubauen. Dabei sind für den
Bundesrat unter anderem die folgenden Elemente in der künftigen
schweizerischen Amtshilfepolitik in Steuersachen unverzichtbar:
- weiterhin kein automatischer Informationsaustausch;
- die Amtshilfe ist beschränkt auf den konkreten, begründeten Einzelfall auf Anfrage;
- Fishing expeditions sind ausgeschlossen;
- faire Übergangslösungen;
- der Informationsaustausch ist auf jene Steuern beschränkt, die im Doppelbesteuerungsabkommen geregelt werden.
http://www.gdi4you.com
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