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Keine Herausgabe von Nutzerdaten durch Provider bei Bagatellfällen in Taus

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Keine Herausgabe von Nutzerdaten durch Provider bei Bagatellfällen in Taus

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Nach Ansicht des AG Offenbach ist die Herausgabe der Verbindungsdaten im vorliegenden Fall unverhältnismäßig. Insbesondere handelt es sich hier auch nicht um eine Straftat von erheblicher Bedeutung.

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