Artikel Wegfall des Anwaltszwanges Charta der Grundrechte der EU, Artikel 47
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Wegfall des Anwaltszwanges
Charta der Grundrechte der EU, Artikel 47
www.internet-magazin-les-art.eu Rubrik: Justiz u. Ähnliches
Karlsruhe/London 09.04.2010
Am 15.032.2010 hinterfragt Curare Committee, GB-Loneon WC1N 3XX beim Bundesgerichtshof, D-26014 Karlsruhe wie folgt an:
Sehr geehrte Damen und Herren,
höflich frage ich, ob der Zugang zum BGH nunmehr ohne Rechtsanwalt möglich ist bzw. ab wann der Anwaltszwang für Ihre Institution aufgehoben sein wird.
Peter de Haviland., Ph.D, Vizepräsident
Am 22.02.2010 antwortet der Präsident des BGH wie folgt:
Sehr geehrter Herr de Havilland,
beim BGH besteht Anwaltszwang, soweit dies in den entsprechenden Verfahrensordnungen geregelt ist.
In bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen kann (7B. im Zusammenhang mit einem Antrag auf Bewilligung von PKH) ein Antrag auf Beiordnung eines RA gestellt werden. Dieser Antrag unterliegt nicht dem Anwaltszwang.
Mit freundlichen Grüßen i.A. Jahnel
Kommentierung „les Art“
Bemerkenswert an diesen Schreiben sind gleich mehrere Umstände:
das erste, was uns von der Redaktion „les Art“ bei diesen Schreiben auffällt, sind die Briefdaten. Da schreibt Curare Großbritannien am 15.Februar 2010 eine Anfrage an das BGH in Karlsruhe. Und zum großen Erstaunen, welch Wunder, antwortet das BGH hier bereits am 22. Februar 2010.
Was ist in Karlsruhe los? Sind dort jetzt die Arbeitswut und ein Geschwindigkeitsrausch ausgebrochen? Der Redaktion von „les Art“ ist bisher kaum ein (....................)
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