Artikel Unzulässsige Ablehnung der Einsicht in amtsärztl. Gutachten Polizei-Hessen!
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Datenschutzbeauftragter stellt fest das Bei der Hessischen Polizei amtsärztliche Gutachten vom
Probanten nicht eingesehen bzw. ausgehändigt werden dürfen!
9.5 Unzulässige Ablehnung der Einsicht in amtsärztliches Gutachten
-c- Ein Bürger, der - mit der Begründung, daß mit der Wiederherstellung seiner vollen Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei (§ 51 Hessisches Beamtengesetz (HBG)) - auf Lebenszeit in den Ruhestand versetzt worden war, wandte sich an mich, weil ihm das Gesundheitsamt keine Einsicht in das der Versetzung zugrunde liegende amtsärztliche Gutachten gewährte. Das Gesundheitsamt hatte im Rahmen der amtsärztlichen Begutachtung ein Zusatzgutachten von einem externen Arzt erstellen lassen und die von dem Betroffenen erbetene Akteneinsicht mit der Begründung verweigert, daß dieser externe Gutachter damit nicht einverstanden sei. Ich habe dem Gesundheitsamt mitgeteilt, daß die Verfahrensweise im konkreten Fall nicht der gesetzlichen Regelung entspricht. Die amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeit der Gesundheitsämter ist in der 2. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 22. Februar 1935 (RGBl. I S. 215) geregelt. In § 18 a Abs. 3 (eingefügt aufgrund ÄndVO vom 23. Mai 1986, GVBl. I S. 147) ist festgelegt, daß in dienst- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten die untersuchte Person berechtigt ist, Einsicht in die anläßlich der Untersuchung gemachten Aufzeichnungen nehmen. Diese Bestimmung gilt selbstverständlich auch dann, im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung ein Zusatzgutachten einen externen Gutachter in Auftrag gegeben wird. Das Zusatzgutachten ist Bestandteil der amtsärztlichen Untersuchung im Sinne dieser Vorschrift. Ein anderes Ergebnis würde auch dem Zweck der Regelung völlig zuwider laufen: Die Regelung in § 18 a Abs. 1 S. 3 der 2. Durchführungsverordnung zielt darauf ab, uneingeschränkte Transparenz des Verfahrens für die Betroffenen herzustellen - nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, daß die Untersuchungen schwerwiegende Konsequenzen für die Betroffenen haben können. Eine Einsichtnahme des Betroffenen in die amtsärztlichen Unterlagen - einschließlich evtl. externer Gutachten - darf daher auf keinen Fall von der "Erlaubnis" der ärztlichen Gutachter abhängig gemacht werden. Unabhängig von der in § 18 a der 2. Durchführungsverordnung getroffenen Regelung, die Einsichtsrechte nach anderen Vorschriften unberührt läßt (§ 18 a Abs. 1 S. 4), findet auch das in § 18 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) geregelte Recht auf Einsicht des Betroffenen in Akten öffentlich-rechtlicher Stellen Anwendung. Gemäß § 18 Abs. 4 HDSG der Betroffene grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht. Im Einzelfall kann ihm statt Einsicht Auskunft gewährt werden. Gemäß § 18 Abs. 5 HDSG gilt dies nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß das Recht des Betroffenen hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten muß. Die Entscheidung trifft der Leiter der speichernden Stelle oder dessen Stellvertreter. Wenn Auskunft oder Einsicht nicht gewährt werden, ist der Betroffene unter Mitteilung der wesentlichen Gründe darauf hinzuweisen, daß er sich an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden kann. Mit dieser Regelung stand die Verfahrensweise des Gesundheitsamts im vorliegenden konkreten Fall ebenfalls nicht im Einklang. Selbst wenn man davon ausgeht, daß unter Umständen Interessen des ärztlichen Gutachters i.S.v. § 18 Abs. 5 HDSG einer Akteneinsicht durch den Betroffenen entgegenstehen könnten, so kann jedenfalls die fehlende "Erlaubnis" des Gutachters nicht der entscheidende Gesichtspunkt sein. Vielmehr muß das Gesundheitsamt auch hier eine Einzelfallentscheidung unter Abwägung der verschiedenen Interessen treffen. Aufgrund meiner Stellungnahme hat das Gesundheitsamt mir mitgeteilt, daß dem Betroffenen nunmehr die erbetene Akteneinsicht gewährt wird. Inhalt, weiter,
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