Güteverhandlung bei Kündigungsschutzklage – auch schon eher als 2 Wochen?
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Anders als man zunächst vermuten könnte, beginnt diese Frist nicht mit der Einreichung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Dies wäre viel zu kurzfristig. Vielmehr beginnt die Frist mit der Zustellung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitgeber (§ 253 Abs. 1 ZPO).
Wendet sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers und erhebt demzufolge eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht, dann soll das Arbeitsgericht bereits innerhalb von 2 Wochen nach Klageerhebung einen Termin zur Güteverhandlung anberaumen (§ 61 a Abs. 2 ArbGG).Auf wordpress.com weiterlesen
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