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Sexuelles Vergnügen – Schwäbischer Bordellbetreiber muss Vergnügungssteuer

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Sexuelles Vergnügen – Schwäbischer Bordellbetreiber muss Vergnügungssteuer
 
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    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat laut einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Betreiber eines Bordells zur Vergnügungssteuer herangezogen werden darf.

    Ein Bordellbesitzer in Leinfelden-Echterdingen hatte zunächst teilweise erfolgreich gegen einen Vergnügungssteuerbescheid der Stadt geklagt - diese dürfe den Kontakthof und das Cafe nicht mitrechnen. In der Berufung wurde der Stadt recht gegeben - der Betreiber muss jetzt über 50.000 € zahlen.

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    1 Kommentar

    Kommentare zu Sexuelles Vergnügen – Schwäbischer Bordellbetreiber muss Vergnügungssteuer

     

    MrMalwasMrMalwasam 17.05.11


    Da klingelt´s in der Kasse. Bumms-Vallera...


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