Sexuelles Vergnügen – Schwäbischer Bordellbetreiber muss Vergnügungssteuer
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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat laut einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Betreiber eines Bordells zur Vergnügungssteuer herangezogen werden darf.
Ein Bordellbesitzer in Leinfelden-Echterdingen hatte zunächst teilweise erfolgreich gegen einen Vergnügungssteuerbescheid der Stadt geklagt - diese dürfe den Kontakthof und das Cafe nicht mitrechnen. In der Berufung wurde der Stadt recht gegeben - der Betreiber muss jetzt über 50.000 € zahlen.Auf business-netz.com weiterlesen
1 KommentarKommentare zu Sexuelles Vergnügen – Schwäbischer Bordellbetreiber muss Vergnügungssteuer
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