Buchtipp Buchführung - Rostock StartUps - Existenzgründung für Rostock
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Buchtipp Buchführung Als Existenzgründer seid ihr zwar euer eigener Chef, aber keine Bange: Das Finanzamt ist trotzdem immer bei euch. Auch wenn ihr nicht buchführungspflichtig seid (§ 238 HGB, § 141 AO oder als Freiberufler) und ihr euren Gewinn in einer Einnahmen-Überschussrechnung nach ...
und ihr euren Gewinn in einer Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, erwartet das Finanzamt, das ihr Aufzeichnungen über eure Finanzen führt.Auf rostock-startups.de weiterlesen
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