Politische News
AGB-Pfandrecht, Nachsicherung, Sicherheitenfreigabe
Nr. 21 - Pfandrecht, Sicherungsabtretung
(1) Umfang
Der Kunde räumt hiermit der Sparkasse ein Pfandrecht ein an Werten jeder Art, die im
bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in
ihren Besitz oder ihre sonstige Verfügungsmacht gelangen. Zu den erfassten Werten zählen
sämtliche Sachen und Rechte jeder Art (Beispiele: Waren, Devisen, Wertpapiere
einschließlich der Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, Sammeldepotanteile,
Bezugsrechte, Schecks, Wechsel, Konnossemente, Lager- und Ladescheine). Erfasst
werden auch Ansprüche des Kunden gegen die Sparkasse (z.B. aus Guthaben).
Forderungen des Kunden gegen Dritte sind an die Sparkasse abgetreten, wenn über die
Forderungen ausgestellte Urkunden im bankmäßigen Geschäftsverkehr in die
Verfügungsmacht der Sparkasse gelangen.
(2) Ausnahmen
Gelangen Gelder oder andere Werte mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung für eine
bestimmte Verwendung in die Verfügungsmacht der Sparkasse (z. B. Bareinzahlungen für
Einlösung eines Schecks, Wechsels oder Ausführung einer bestimmten Überweisung), so
erstreckt sich das Pfandrecht der Sparkasse nicht auf diese Werte. Im Ausland verwahrte
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Wertpapiere unterliegen - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung - nicht dem Pfandrecht.
Dasselbe gilt für die von der Sparkasse selbst ausgegebenen Genussrechte/Genussscheine
und für Ansprüche des Kunden aus nachrangigem Haftkapital (z. B. nachrangig haftende
Inhaberschuldverschreibung).
(3) Gesicherte Ansprüche
Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten,
auch gesetzlichen Ansprüche der Sparkasse gegen den Kunden, die sie im Zusammenhang
mit der Geschäftsverbindung erwirbt. Das Pfandrecht sichert auch Ansprüche der Sparkasse
gegen Dritte, für deren Erfüllung ihr der Kunde persönlich haftet. Ansprüche gegen Kunden
aus von diesen für Dritte übernommenen Bürgschaften werden erst ab deren Fälligkeit
gesichert.
(4) Geltendmachung des Pfandrechts
Die Sparkasse darf die dem AGB-Pfandrecht unterliegenden Werte nur bei einem
berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten. Ein solches besteht insbesondere unter den
Voraussetzungen des Nachsicherungsrechts gemäß Nr. 22.
(5) Verwertung
Die Sparkasse ist zur Verwertung dieser Werte berechtigt, wenn der Kunde seinen
Verbindlichkeiten bei Fälligkeit und trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist und einer
Androhung der Verwertung entsprechend § 1234 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch nicht
nachkommt. Unter mehreren Sicherheiten hat die Sparkasse die Wahl. Bei der Auswahl und
Verwertung wird die Sparkasse auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht
nehmen. Die Sparkasse hat das Recht, Verwertungserlöse, die nicht zur Befriedigung
sämtlicher Forderungen ausreichen, nach ihrem billigen Ermessen zu verrechnen. Die
Sparkasse wird dem Kunden erteilte Gutschriften über Verwertungserlöse so gestalten, dass
sie als Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen sind.
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https://sicherheit.lzo.com/anzeigen.php?tpl=module/static/agb/agb.html&cat=p&&IFLBSERVERID=IF@@013@@IF
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https://sicherheit.lzo.com/module/static/agb/agb.pdf?IFLBSERVERID=IF@@013@@IF
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!!!!Vorsicht und Aufgepaßt!!!!!
Genau lesen, nochmal hinschauen und mitdenken!!!
Sämtliche
Banken ändern ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit Wirkung
zum 31.10.2009, und darin steckt ein echter Hammer.
Damit erfolgt eine Umstellung auf "Deutsches Recht", und das ist definitiv das Werk der Firma BRD, denn das sog. deutsche Recht ist die juristische Schiene für die BRD.
Später folgt ein "abstraktes Pfandrecht", denn im Punkt 21 der AGB bei den Sparkassen bleibt dieses Pfandrecht ohne konkreten Bezug welcher Art die Gründe und der Zweck für das Pfandrecht sind.
Mit dem Einordnen auf deutsches Recht übernimmt die Firma BRD die Kontrolle über die Bank und deren Einlagen, sie kann nun über deren Gelder bestimmen, weil diese sich dem deutschen Recht unterwirft. Mit dem abstrakten Pfandrecht ohne Zweckbestimmungserklärung wird die Bank wiederum Herr über die Vermögen ihrer Kunden.
Auf diese Weise hat sich die Firma BRD, eine personell und institutionell eindeutig als faschistisch erkennbare Vereinigung, das sogenannte volle Durchgriffsrecht gesichert. Wenn wir als Kunden diese AGB akzeptieren, dann darf natürlich auch Gebrauch von dem eingeräumten Pfandrecht gemacht werden. Und da dieses ohne bestimmten Grund oder konkreten Anlaß erteilt wurde, ist der Willkür rein rechtlich Tür und Tor geöffnet. So sieht das jedenfalls für den Autor dieses Artikels aus.
Damit kann sich die akut von der Pleite bedrohte Firma BRD über die Bankvermögen der ihr unterworfenen Banken schadlos halten, sprich enteignen. Und auf Garantie werden das die Menschen in unserem Lande am eigenen Leibe erfahren dürfen, denn wenn die Nachkommen der Faschisten in akute Bankrottgefahr kommen, dann werden Merkel, Steinmeier und Co. ihr wahres Gesicht zeigen.
Gleichgültig wer, wie und warum auch immer zum Kanzler erkoren wird. Das zum Vorschein kommende Gesicht wird übrigens exakt jene Fratze sein, die vor 76 Jahren ihr Unwesen trieb.
Eigentlich müßte hier ein längst ein landesweiter Protestschrei erfolgen, wenn die Leute nicht unselig vor sich hinpennen, sowie sich ihres Hirns und insbesondere ihres Herzens berauben ließen.
Bitte MASSIV ÜBERALL verbreiten. Danke.
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http://www.saarbreaker.com/2009/09/die-vorbereitung-der-enteignung-durch-die-brd/#more-3068
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Achtung Änderung -Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkasse:
Geschrieben von
honigmann
am 12.09.09
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